Steuern
Einreichung der Steuererklärung
EinwohnerInnen von Bern reichen Ihre ausgefüllte und persönlich
unterzeichnete Steuererklärung bei der Steuerverwaltung der Stadt
Bern ein. Nur wenn Sie Ihre Steuerdaten elektronisch erfassen und versenden,
gelangen diese direkt an die kantonale Steuerverwaltung.
Zur Einreichung gelten folgende Fristen:
· für Angestellte der 15. März
· für selbständig Erwerbende der 15. Mai
Diese Frist kann jedoch ausnahmsweise und in begründeten Fällen
verlängert werden.
Fristverlängerungen
Schriftlich:
Die Fristverlängerung schriftlich muss an die zuständige Region
der Steuerverwaltung geschickt werden.
· Fristverlängerungen per E-Mail oder Papier, die innerhalb
der Einreichungsfrist beantragt werden, werden maximal bis zum 15. November
gewährt und sind gebührenpflichtig (CHF 20).
· Die Gebühr wird in der Schlussabrechnung fakturiert.
· Wenn innerhalb der Einreichungsfrist oder bis zum Ablauf der
gewährten Fristverlängerung keine Steuererklärung eingereicht
wird, erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung (CHF 50).
· Bei Todesfällen wird die Frist von 30 Tagen zur Einreichung
der Steuererklärung auf Wunsch verlängert.
· Eine Fristverlängerung für virtuelle Steuersubjekte
sowie für unterjährige Fälle von natürlichen Personen
ist gebührenfrei.
Online:
Steuerpflichtige Personen des Kantons Bern haben die Möglichkeit,
Ihre Fristverlängerung für die Steuererklärung der natürlichen
Personen sowie der virtuellen Steuersubjekte online über das Internet
zu erfassen und bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern einzureichen.
Fristverlängerungen, welche online über das Internet erfasst
werden, können anschliessend direkt in die Veranlagungssysteme der
Steuerverwaltung übernommen werden. Somit ist eine raschere Bearbeitung
der Gesuche möglich. Sie können direkt nach der Erfassung der
Fristverlängerung eine Bestätigung ausdrucken, welche als Beleg
für die erfolgreiche Einreichung dient.
Sie erhalten für die Online-Einreichung der Fristverlängerung
keine weitere Bestätigung per Post zugestellt.
· Eine Online-Fristverlängerung via www.taxme.ch
ist bis 15. September gebührenfrei.
· Eine Online-Fristverlängerung bis maximal 15. November ist
gebührenpflichtig (CHF 10).
· Die Gebühr wird in der Schlussabrechnung fakturiert.
· Wenn innerhalb der Einreichungsfrist oder bis zum Ablauf der
gewährten Fristverlängerung keine Steuererklärung eingereicht
wird, erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung (CHF 50).
· Bei Todesfällen wird die Frist von 30 Tagen zur Einreichung
der Steuererklärung auf Wunsch hin verlängert.
· Eine Fristverlängerung für virtuelle Steuersubjekte
sowie für unterjährige Fälle von natürlichen Personen
ist gebührenfrei.
Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung nicht einreiche?
Reichen Sie keine Steuererklärung ein, werden Sie kostenpflichtig
gemahnt. Wenn Sie die Steuererklärung auch in der Folge nicht oder
nicht vollständig einreichen, müssen Sie ausserdem eine Busse
bezahlen. Die Veranlagung erfolgt in solchen Fällen nach Ermessen.
Steuerraten
Für die Raten der Kantons- und Gemeindesteuern gelten folgende
Fälligkeitstermine:
· 1. Rate 10. Juni
· 2. Rate 10. September
· 3. Rate 10. Dezember
Eine Schlussabrechnung erhalten Sie jeweils im Verlaufe des Folgejahres.
Diese wird ab dem 2. Quartal laufend und monatlich eröffnet.
Steuererlass
Ein allfälliger Steuererlass soll eine langfristige und dauernde
Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person ermöglichen.
Der Erlass darf sich nicht zugunsten von anderen, gleichrangigen Gläubigern
auswirken. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat
die steuerpflichtige Person Anspruch auf den Erlass. Laufende Erlassgesuche
stoppen in der Regel weitere Inkassomassnahmen. Bei Erlassgesuchen bleibt
die gesetzliche Verzugszinspflicht in jedem Fall vorbehalten.
Ausschlussgründe
Bei folgenden Situationen ist ein Steuererlass grundsätzlich nicht
möglich:
· Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren (wie Nichteinreichen
der Steuererklärung oder einverlangter Belege)
· Nichteinreichen einverlangter Belege zur Beurteilung des Erlassgesuches
· bei Überschuldung und sofern ein Erlass den übrigen
Gläubigern zugute kommen würde
· absichtliches und grobfahrlässiges Ausserstandsetzen der
Zahlungsfähigkeit gegenüber Kanton und Gemeinde
· die gesuchstellende Person ist verstorben und bei den Erben liegen
keine Erlassgründe vor
Steuererlassgründe
Familienlasten
· Kinderreiche Familie
· Steuerpflichtige Personen mit hohen Alimenten- und Unterhaltsverpflichtungen
· Familie oder alleinerziehende Personen mit unvermeidbaren Betreuungskosten
(Tageseltern, Hort, Krippe usw.)
Finanzielle Notlage
Sämtliche (auch steuerfreie) Einkünfte reichen für die
Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Bezahlung der geforderten Steuer
nicht aus.
Ein Erlassgrund kann dabei vorliegen, wenn die gesuchstellende Person
die geschuldeten Steuern bei zumutbaren Einschränkungen der Lebenskosten
nicht in absehbarer Zeit entrichten kann. Einschränkungen bis auf
das betreibungsrechtliche Existenzminimum gelten als zumutbar.
Entscheidgrundlagen / Belege
· Budget inkl. Fürsorgeleistungen nach betreibungsrechtlichen
Normen
· Lohnausweise, Salärabrechnungen, Rentenverfügungen
usw.
· Auszug aus dem Scheidungsurteil bzw. der Ehescheidungskonvention
· Kostenzusammenstellung mit entsprechenden Belegen
· Schuldenverzeichnis
Wo reiche ich ein Steuererlassgesuch ein?
Ein Erlassgesuch können Sie nur für rechtskräftig veranlagte
Steuern stellen. Das Gesuch muss schriftlich und begründet mit den
notwendigen Beweismitteln (Haushaltbudget) bei der zuständigen Region
der Steuerverwaltung eingereicht werden.
Über die Webseite der Finanzdirektion des Kantons Bern können
Sie ein Gesuch
um Steuererlass downloaden.
Nach Eingang eines Erlassgesuches werden grundsätzlich keine neuen
Inkassomassnahmen mehr durchgeführt. Dies gilt insbesondere für
die Steuern des Jahres, für das um Erlass nachgesucht wird.
Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Kosten können ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn ein Gesuch offensichtlich unbegründet ist.
Der gesetzliche Verzugszins bleibt vorbehalten.
Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 des bernischen kantonalen Steuergesetztes
(Stg)
Voraussetzungen
Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten
Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag
der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf
Null festgesetzt werden.
In den folgenden Fällen wird das steuerbare Einkommen auf Null gesetzt:
1. Bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in
einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims
leben, sofern die gesamten Einkünfte (inklusive steuerfreie Einkünfte)
nach Abzug der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte
freie Quote (CHF 4’728) zur Bestreitung der persönlichen Auslagen
betragen;
2. Bei den übrigen Personen, wenn die gesamten Einkünfte (inklusive
steuerfreie Einkünfte) das betreibungsrechtliche Existenzminimum
voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen und keine Sozialhilfeleistungen
bezogen werden.
Verfahren
Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art.
41 StG ist zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung
beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich
eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die zuständige Gemeinde prüft die Voraussetzungen für den
Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag.
Wird der Abzug nach Artikel 41 Absatz 1 StG gewährt, wird der Abzug
auch in den Folgejahren automatisch (ohne neues Gesuch) vorgenommen, sofern
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert bleiben.
Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung (Formulare
1 bis 5) ist auch bei gewährtem Abzug jedes Jahr neu einzureichen.
Wird der besondere Abzug nicht gewährt, bleibt die Prüfung
der Erlassvoraussetzungen im allfälligen Erlassverfahren vorbehalten.
Im
Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.
Auf der Webseite der Finanzdirektion des Kantons Bern finden Sie einen
entsprechende Antrag
auf Veranlagung nach Art. 41 Stg.
Weitere Infomationen unter
Steuerverwaltung
des Kantons Bern
Steuerverwaltung
der Stadt Bern
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