Krankenkasse
Wer braucht eine Krankenkasse?
Alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, müssen sich bei
einer schweizerischen Krankenkasse versichern, unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit. Dies gilt auch für Ausländerinnen
und Ausländer, die über keine gültige Aufenthaltsbewilligung
verfügen.
Wie bin ich mit der Grundversicherung versichert?
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährleistet eine
umfassende medizinische Grundversorgung. Über den genauen Versicherungsschutz
informieren die Krankenkassen. Der Leistungskatalog ist bei allen Krankenkassen
identisch. Er umfasst namentlich:
-
die ambulante Behandlung durch Ärzte und Chiropraktoren samt
Physiotherapie und Ergotherapie
-
von Ärzten und Chiropraktoren verordnete Medikamente (ambulant
nur, wenn sie in der Spezialitätenliste
aufgeführt sind).
-
den Aufenthalt in den allgemeinen Abteilungen der Spitäler des
Wohnkantons und in ausserkantonalen Kliniken, falls medizinisch angezeigt
oder in Notfällen.
-
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen zu Hause (Spitex)
und in Pflegeheimen.
-
Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
-
Präventionsmassnahmen (z.B. bestimmte Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen)
-
Zahnbehandlung nur, wenn eine schwere Erkrankung des Kausystems auftritt
oder im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung.
-
Brillengläser und Kontaktlinsen: Fr. 180.-- bei Erwachsenen
alle 5 Jahre, bei Kindern (bis 18 Jahre) jährlich.
-
bei Notfallbehandlungen im Ausland übernimmt die Grundversicherung
höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz
vergütet würden. Spezielle Regelungen gelten für erforderliche
Behandlungen in EU- und EFTA-Ländern.
-
die psychotherapeutische Behandlung, wenn sie von Psychiater oder
von Psychologen in einer ärztlichen Praxis, auf ärztliche
Verordnung und unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden.
-
die Kosten einer Geburt werden vergütet, wenn diese von Ärzten
oder Hebammen begleitet wird. Zudem werden 8 Kontrollen während
(7) und nach (1) der Schwangerschaft (inkl. Ultraschalluntersuchungen)
und ein Teil der Kosten von Stillberatungen und Geburtsvorbereitungskursen
übernommen.
Welche Kosten muss ich trotz Grundversicherung bezahlen?
Einen Teil der Behandlungskosten müssen die Versicherten selbst
bezahlen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einer Franchise, einem Selbstbehalt
und einem Spitalbeitrag.
Die ordentliche Franchise beträgt für Erwachsene ab 18 Jahren
Fr. 300.-- pro Jahr (Kinder Fr. 0.--). Die Versicherten können eine
höhere Franchise wählen und zahlen dafür tiefere Prämien.
Der Selbstbehalt beträgt 10% der die Franchise übersteigenden
Kosten; maximal beläuft er sich auf Fr. 700.- pro Jahr (Kinder Fr.
350.-).
Der Spitalbeitrag beträgt Fr. 10.- pro Spitaltag für Personen,
die nicht mit einem Familienmitglied in einem Haushalt leben.
Unfalldeckung
Wenn Sie acht oder mehr Stunden in der Woche erwerbstätig sind und
durch Ihren Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert
sind, können Sie die Unfalldeckung in Ihrer Krankenversicherung ausschliessen.
Dazu müssen Sie Ihrem Versicherer eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers
zustellen, dass Sie gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert sind. Sie zahlen dann ab
folgendem Monat eine geringere Krankenversicherungsprämie.
Wozu brauche ich eine Zusatzversicherung?
Zusatzversicherungen decken Leistungen ab, welche die Grundversicherung
nicht übernimmt. Jeder Versicherer legt in seinen Versicherungsbedingungen
fest, welche Leistungen er in seinen Zusatzversicherungen anbietet. Es
handelt sich namentlich um:
-
freie Arztwahl im Spital. Eine Zusatzversicherung ist oft auch für
die Behandlung durch einen Belegarzt in einem Privatspital erforderlich.
-
zusätzlichen Komfort (z.B. Ein- oder Zweibettzimmer im Spital)
-
alternative Behandlungsmethoden (Homöopathie, Anthroposophie,
Neuraltherapie, chinesische Medizin, Phytotherapie, usw.) und Behandlung
durch Naturheiler.
-
Zahnbehandlungen: Zahnfüllungen bei Karies, Korrektur von Zahnstellungen
-
Zusätzlichen Beitrag an Brillen und Kontaktlinsen
-
Reiseversicherung: eine zusätzliche Reiseversicherung kann notwendig
sein
-
Psychotherapeutische Behandlungen bei nicht-ärztlichen Therapeuten
Kann ich für Grund- und Zusatzversicherung unterschiedliche Versicherer
haben?
Ja, diese können bei verschiedenen Krankenversicherer abgeschlossen
werden.
Wie kann ich die Krankenkasse wechseln?
1. Informieren und Offerten einholen
Der Leistungsumfang in der Grundversicherung ist bei allen Krankenversicherer
gleich. Bei Zusatzversicherungen gibt es teilweise erhebliche Unterschiede
bei Leistungen und Kosten.
Offerten können Sie telefonisch, schriftlich oder online beantragen.
Vergleichen Sie die Angebote. Für eine Offerte für die Grundversicherung
müssen Sie nur Angaben zu Name, Wohnort und Jahrgang machen. Fragen
zu Ihrem Gesundheitszustand müssen Sie bei der Grundversicherung
nicht beantworten. Anders bei Zusatzversicherungen: Hier müssen Sie
detailliert über Ihren Gesundheitszustand Auskunft geben. Verschweigen
Sie etwas, kann man Ihnen später Leistungen verwehren.
Über www.comparis.ch
können Sie Prämien vergleichen und online Offerten anfordern.
2. Beim neuen Krankenversicherer anmelden
Sie können sich auch beim Krankenversicherer anmelden, ohne vorgängig
eine Offerte einzuholen.
a) für die Grundversicherung: Jeder Krankenversicherer, der in
Ihrer Wohnregion aktiv ist, muss Sie für die Grundversicherung
ohne Einschränkung aufnehmen (Versicherungsobligatorium).
b) für die Zusatzversicherung: Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen
besteht von Seiten der Versicherer keine Aufnahmepflicht. Es ist dem
Versicherer überlassen, ob er Sie in die Versicherung aufnimmt.
3. Bisherige Krankenversicherung kündigen
a) Grundversicherung: Kündigen Sie Ihre bisherige Krankenversicherung
schriftlich. Die Grundversicherung kann gekündigt werden, bevor
eine Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt. Sie können
auch kündigen, wenn Sie in einer Behandlung stehen oder fortgeschrittenen
Alters sind.
b) Zusatzversicherung: Kündigen Sie Ihre Zusatzversicherung erst
dann, wenn Sie vom neuen Versicherer eine schriftliche Aufnahmebestätigung
haben, sonst können Sie den Versicherungsschutz endgültig
verlieren. Bei den Zusatzversicherungen können die Versicherer
die Aufnahme verweigern. Sie brauchen Ihre Zusatzversicherung nicht
zu kündigen, nur weil Sie die Grundversicherung wechseln.
Kündigungsfristen
Kündigen Sie rechtzeitig. Wenn Sie auf 1. Januar Ihre Grundversicherung
bei einem anderen Krankenversicherer abschliessen, muss Ihr Kündigungsschreiben
spätestens am 30. November beim Krankenversicherer eingetroffen sein.
Zusatzversicherung: Bei einer Prämienerhöhung können Sie
die Zusatzversicherung je nach Versicherer innerhalb von 25-30 Tagen nach
Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen (bei manchen Versicherer
ist die Frist länger). Ohne Prämienerhöhung können
Sie in der Regel mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende
des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss bis zum 30.
September beim Versicherer eingetroffen sein.
Was ist eine Prämienverbilligung?
Die Kantone sind verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische
Grundversicherung der Krankenkasse zu gewähren. Die Höhe der
Prämienverbilligung ist nach wirtschaftlichen Verhältnissen
und nach Prämienregionen abgestuft.
Wie erhalte ich eine Prämienverbilligung?
Der Anspruch auf die Prämienverbilligung wird automatisch ermittelt.
Falls Sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, erhalten
Sie eine schriftliche Benachrichtigung. Durch eine Prämienverbilligung
reduziert sich die monatliche Krankenkassenprämie.
Ausnahmen bilden folgende Fälle, in welchen der Antrag auf Prämienverbilligung
selbst gestellt werden muss:
-
Ledige junge Erwachsene unter 25 Jahren, deren korrigiertes Reineinkommen
weniger als Fr. 12'000.00 beträgt.
-
Junge Erwachsene in Ausbildung (18 bis 25 Jahre), die nicht zur Familie
ihrer Eltern zählen, wenn sie eine Prämienverbilligung von
50 % der Durchschnittsprämie geltend machen wollen.
-
Quellenbesteuerte Personen (Personen mit Aufenthaltsbewilligungen
B, L, N, F) und Personen, die im Vorjahr zeitweise an der Quelle besteuert
wurden.
-
Personen, die in der letzten Steuererklärung kein Einkommen
ausgewiesen haben oder diese nicht eingereicht haben.
-
Personen, die am 1. Januar aus einem anderen Kanton oder während
des laufenden Jahres aus dem Ausland zugezogen sind.
Weitere Informationen unter
http://www.jgk.be.ch/site/index/asvs/asvs_praemienverbilligung.htm
Ein Antragsformular kann unter folgender Adresse bestellt werden:
Amt für Sozialversicherungen und Stiftungsaufsicht
Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
Tel. 0844 800 884
Fax: 031 633 77 01
E-Mail: asvs.kv@jgk.be.ch
Antrag Prämienverbilligung:
www.jgk.be.ch/site/asvs_praemienverbilligungantragsformular.pdf
Sozialhilfe- und Ergänzungsleitungsbezug und Prämienverbilligung?
Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) erhalten einen Pauschalbetrag.
Die Prämienverbilligung wird in den EL eingerechnet und mit dieser
ausbezahlt. Es wird keine zusätzliche Prämienverbilligung gewährt.
Bezüger von Sozialleistungen können die Prämienabrechnung
für die obligatorische Grundversicherung der entsprechenden Behörde
(Sozialdienst) einreichen. Von dieser erhalten sie die Prämie der
Grundversicherung vollumfänglich verbilligt. Es wird keine zusätzliche
Prämienverbilligung gewährt.
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