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Einweisung


Was sind die Voraussetzungen für einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE)?

Nach Artikel 397a Absatz 1 ZGB kann eine mündige oder entmündigte Person wegen

  • Geisteskrankheit

  • Geistesschwäche

  • Trunksucht

  • Anderen Suchterkrankungen

  • Schwerer Verwahrlosung

in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder in dieser zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige Betreuung oder Behandlung nicht anders erwiesen werden kann (d.h., dass die vorliegende Krankheit oder Verwahrlosung so ausgeprägt ist, dass eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt.)

Weitere Voraussetzung für einen FFE sind neben dem Vorliegen einer der aufgezählten Erkrankung auch die Tatsachen, dass die betroffene Person unter einer psychischen Störung leidet und der Behandlung oder Betreuung bedarf, die ihr nicht anders als durch Entzug der Freiheit und Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden kann. Konkret heisst dies, dass bereits alle ambulanten Massnahmen versagt haben.
Unter bestimmten Bedingungen genügt der Verdacht auf das Vorliegen einer psychischen Störung als Voraussetzung zur Einleitung von FFE-Massnahmen.


Wann gilt eine Person als psychisch krank?

Als psychisch krank im Sinne der FFE-Gesetzgebung sind Personen zu verstehen, welche sinnvollerweise stationär in einer Psychiatrischen Klinik betreut werden müssen. Es müssen psychische Symptome vorhanden sein, die einem besonnenen medizinischen Laien auffallen, weil sie durch die Art oder durch ihre Intensität einen deutlichen krankhaften Charakter aufweisen.


Wann gilt eine Person als suchtkrank?

Suchtkrankheit umfasst sowohl die vom Gesetz genannte Trunksucht als auch die anderen Suchterkrankungen. Trunksucht liegt vor, wenn eine Person nicht mehr aus eigener Kraft auf den übermässigen Genuss von Alkohol verzichten kann. Zu den anderen Suchterkrankungen gehören u.a. die Betäubungsmittel- und die Medikamentenabhängigkeit.


Wer kann einen FFE verfügen?

Im Kanton Bern können Ärzte und Ärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bei Gefahr im Verzug, d.h. im Notfall, einen vorsorglichen (ärztlichen) FFE anordnen.


Wie lange dauert ein vorsorglicher (ärztlicher) FFE?

Ein vorsorglicher FFE kann höchstens für die Dauer von 6 Wochen angeordnet werden. Die Person muss entlassen werden, sobald der Gefahrenzustand beendet ist, spätestens aber nach 6 Wochen.
Vorbehalten bleibt ein durch die zuständige Behörde (im Kanton Bern die Regierungsstatthalterämter) innerhalb dieser 6 Wochen im ordentlichen Verfahren angeordneter FFE, welcher eine unbestimmte Zeit andauern kann, jedoch mindestens jährlich überprüft wird und in eine ambulante Weisung umgewandelt werden kann.


Rekursmöglichkeit

Die von einer FFE-Einweisung betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter (Vormund) oder eine ihr nahe stehende Person (Ehepartner, Kinder, Eltern usw.) kann innert 10 Tagen eine gerichtliche Überprüfung der Einweisung verlangen (Rekurs).
Diese wird im Kanton Bern an folgende Adresse gerichtet:

Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung
Hochschulstrasse 17
3012 Bern
Tel.: 031 634 71 44

Zurückbehaltung einer freiwillig in eine Klinik eingetretenen Person

Ist eine Person freiwillig in eine Klinik eingetreten, hat sie das Recht, diese jederzeit wieder zu verlassen. Will eine Person austreten, ist der behandelnde Arzt aber der Auffassung, dass sie zwingend zurückbehalten werden muss und sind die Voraussetzungen für einen FFE erfüllt, kann die Person nur zurückbehalten werden, wenn ein FFE ausgesprochen wird.
Meist besteht nicht genügend Zeit, eine ordentliche Einweisung durch das Regierungsstatthalteramt zu veranlassen. Deshalb wird in solchen Fällen meistens ein ärztlicher FFE erfolgen. In diesem Fall ist ein klinikexterner Arzt beizuziehen, welcher die FFE-Einweisung vornimmt. Ist dies nicht möglich, so können Patienten höchstens 24 Stunden zurückbehalten werden.

Nach Möglichkeit – wenn sich z.B. die Notwendigkeit einer Zurückbehaltung abzeichnet – ist jedoch statt einer vorsorglichen ärztlichen Einweisung eine ordentliche Einweisung durch das zuständige Regierungsstatthalteramt angezeigt. Dabei ist für dieses ein ärztliches Zeugnis zu erstellen.

Auch gegen die Zurückbehaltung einer freiwillig in eine Klinik eingetreten Person kann innert 10 Tagen Rekurs erhoben werden, welcher ebenfalls an die vorgenannte Adresse zu richten ist.

Nach Ablauf der Rekursfrist kann jederzeit ein Entlassungsgesuch an die jeweilige Klinikdirektion gerichtet werden. Im Falle eines regierungsstatthalterlichen FFE ist das Entlassungsgesuch direkt an das jeweilige Regierungsstatthalteramt zu richten. Wird dieses abgelehnt, kann wieder innert 10 Tagen Rekurs erhoben werden.

Für die Gültigkeit des Rekurses genügt die vom Betroffenen persönlich unterzeichnete Erklärung „ich erhebe Rekurs“ oder „ ich will entlassen werden“.

Gegen jede neue Verfügung des zuständigen Regierungsstatthalteramtes, z.B. einer Verlegung von einer Klinik in ein Wohnheim, besteht wieder ein Rekursrecht gegen die aktuelle Verfügung.

Weitere Informationen unter www.sta.be.ch/belex/d/2/213_316.html

 


 

Quelle:

Leitfaden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) durch Ärztinnen und Ärzte im Kanton Bern, FFE Leitfaden; Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern