Einweisung
Was sind die Voraussetzungen für einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug
(FFE)?
Nach Artikel 397a Absatz 1 ZGB kann eine mündige oder entmündigte
Person wegen
in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder in dieser zurückbehalten
werden, wenn ihr die nötige Betreuung oder Behandlung nicht anders
erwiesen werden kann (d.h., dass die vorliegende Krankheit oder Verwahrlosung
so ausgeprägt ist, dass eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung
vorliegt.)
Weitere Voraussetzung für einen FFE sind neben dem Vorliegen einer
der aufgezählten Erkrankung auch die Tatsachen, dass die betroffene
Person unter einer psychischen Störung leidet und der Behandlung
oder Betreuung bedarf, die ihr nicht anders als durch Entzug der Freiheit
und Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden kann.
Konkret heisst dies, dass bereits alle ambulanten Massnahmen versagt haben.
Unter bestimmten Bedingungen genügt der Verdacht auf das Vorliegen
einer psychischen Störung als Voraussetzung zur Einleitung von FFE-Massnahmen.
Wann gilt eine Person als psychisch krank?
Als psychisch krank im Sinne der FFE-Gesetzgebung sind Personen zu verstehen,
welche sinnvollerweise stationär in einer Psychiatrischen Klinik
betreut werden müssen. Es müssen psychische Symptome vorhanden
sein, die einem besonnenen medizinischen Laien auffallen, weil sie durch
die Art oder durch ihre Intensität einen deutlichen krankhaften Charakter
aufweisen.
Wann gilt eine Person als suchtkrank?
Suchtkrankheit umfasst sowohl die vom Gesetz genannte Trunksucht als
auch die anderen Suchterkrankungen. Trunksucht liegt vor, wenn eine Person
nicht mehr aus eigener Kraft auf den übermässigen Genuss von
Alkohol verzichten kann. Zu den anderen Suchterkrankungen gehören
u.a. die Betäubungsmittel- und die Medikamentenabhängigkeit.
Wer kann einen FFE verfügen?
Im Kanton Bern können Ärzte und Ärztinnen, die über
eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bei Gefahr im Verzug,
d.h. im Notfall, einen vorsorglichen (ärztlichen) FFE anordnen.
Wie lange dauert ein vorsorglicher (ärztlicher) FFE?
Ein vorsorglicher FFE kann höchstens für die Dauer von 6 Wochen
angeordnet werden. Die Person muss entlassen werden, sobald der Gefahrenzustand
beendet ist, spätestens aber nach 6 Wochen.
Vorbehalten bleibt ein durch die zuständige Behörde (im Kanton
Bern die Regierungsstatthalterämter) innerhalb dieser 6 Wochen im
ordentlichen Verfahren angeordneter FFE, welcher eine unbestimmte Zeit
andauern kann, jedoch mindestens jährlich überprüft wird
und in eine ambulante Weisung umgewandelt werden kann.
Rekursmöglichkeit
Die von einer FFE-Einweisung betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter
(Vormund) oder eine ihr nahe stehende Person (Ehepartner, Kinder, Eltern
usw.) kann innert 10 Tagen eine gerichtliche Überprüfung der
Einweisung verlangen (Rekurs).
Diese wird im Kanton Bern an folgende Adresse gerichtet:
Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung
Hochschulstrasse 17
3012 Bern
Tel.: 031 634 71 44
Zurückbehaltung einer freiwillig in eine Klinik eingetretenen Person
Ist eine Person freiwillig in eine Klinik eingetreten, hat sie das Recht,
diese jederzeit wieder zu verlassen. Will eine Person austreten, ist der
behandelnde Arzt aber der Auffassung, dass sie zwingend zurückbehalten
werden muss und sind die Voraussetzungen für einen FFE erfüllt,
kann die Person nur zurückbehalten werden, wenn ein FFE ausgesprochen
wird.
Meist besteht nicht genügend Zeit, eine ordentliche Einweisung durch
das Regierungsstatthalteramt zu veranlassen. Deshalb wird in solchen Fällen
meistens ein ärztlicher FFE erfolgen. In diesem Fall ist ein klinikexterner
Arzt beizuziehen, welcher die FFE-Einweisung vornimmt. Ist dies nicht
möglich, so können Patienten höchstens 24 Stunden zurückbehalten
werden.
Nach Möglichkeit – wenn sich z.B. die Notwendigkeit einer
Zurückbehaltung abzeichnet – ist jedoch statt einer vorsorglichen
ärztlichen Einweisung eine ordentliche Einweisung durch das zuständige
Regierungsstatthalteramt angezeigt. Dabei ist für dieses ein ärztliches
Zeugnis zu erstellen.
Auch gegen die Zurückbehaltung einer freiwillig in eine Klinik eingetreten
Person kann innert 10 Tagen Rekurs erhoben werden, welcher ebenfalls an
die vorgenannte Adresse zu richten ist.
Nach Ablauf der Rekursfrist kann jederzeit ein Entlassungsgesuch an die
jeweilige Klinikdirektion gerichtet werden. Im Falle eines regierungsstatthalterlichen
FFE ist das Entlassungsgesuch direkt an das jeweilige Regierungsstatthalteramt
zu richten. Wird dieses abgelehnt, kann wieder innert 10 Tagen Rekurs
erhoben werden.
Für die Gültigkeit des Rekurses genügt die vom Betroffenen
persönlich unterzeichnete Erklärung „ich erhebe Rekurs“
oder „ ich will entlassen werden“.
Gegen jede neue Verfügung des zuständigen Regierungsstatthalteramtes,
z.B. einer Verlegung von einer Klinik in ein Wohnheim, besteht wieder
ein Rekursrecht gegen die aktuelle Verfügung.
Weitere Informationen unter www.sta.be.ch/belex/d/2/213_316.html
Quelle:
Leitfaden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur fürsorgerischen
Freiheitsentziehung (FFE) durch Ärztinnen und Ärzte im Kanton
Bern, FFE Leitfaden; Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons
Bern
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