Ambulante Behandlung
Wie wird die Behandlungsdokumentation (Krankengeschichte KG) aufbewahrt?
Die Behandlungsdokumentationen werden so lange aufbewahrt, als sie für
die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens
aber während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.
Während mindestens zwanzig Jahren aufzubewahren sind:
Für Behandlungsdokumentationen, die über Behandlungen erstellt
werden, deren Risiken sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erst
spät zeigen, ist eine angemessene längere Aufbewahrungsfrist
vorzusehen.
Elektronische Datenbearbeitung durch Dritte
Werden zur elektronischen Datenverarbeitung Personen oder Organisationen
beigezogen, die nicht der Institution angehören, so muss die Institution
mit den beauftragten Personen und Organisationen einen schriftlichen Vertrag
über die Datenbearbeitung abschliessen. Der Vertrag muss insbesondere
folgende Punkte enthalten:
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Umfang der Datenbearbeitung
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Bestimmungen über die Schweigepflicht
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Auflagen und Vereinbarungen betreffend Datensicherheit und Datenschutz
Welche Rechte habe ich als PatientIn im Bezug auf Aufklärung?
Die Ärzte haben die Patienten im Rahmen ihrer Zuständigkeit
vollständig, angemessen und verständlich aufzuklären.
Dies betrifft insbesondere:
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den Gesundheitszustand des Patienten und im Rahmen der Zuständigkeit
der Fachperson die entsprechende Diagnose
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den Gegenstand, die Modalitäten, den Zweck, die Risiken, die
Vor- und Nachteile und die Kosten der beabsichtigten vorbeugenden,
diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen.
-
die Behandlungsalternativen
Die Aufklärung hat mit der gebotenen Schonung zu erfolgen, wenn
vorauszusehen ist, dass sie den Patienten übermässig belastet
oder den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst. Sie kann ausnahmsweise
unterbleiben, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. Die Patienten sind
in diesem Fall aufzuklären, sobald es ihr Zustand erlaubt.
Welche allgemeinen Informationen muss ich erhalten?
Patienten sind bei Eintritt in die Institution über ihre Rechte
und Pflichten durch eine schriftliche, allgemein verständliche Wegleitung
zu informieren.
Die Wegleitung enthält insbesondere Hinweise über
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die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
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die Patientenberatungsstellen
-
die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsdokumentation sowie über
das Recht auf Einsichtsnahme und Herausgabe derselben.
Zusammen mit der Wegleitung sind den Patienten Informationen über
die Organisation der Institution, den Tagesablauf sowie die Regeln der
Institution zu erteilen.
Welche Rechte habe ich im Bezug auf Privatsphäre und persönliche
Wünsche?
Die Privatsphäre der Patienten ist zu wahren. Auf die Wünsche
der Patienten, ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Angehörigen und
ihnen nahe stehenden Personen ist angemessen Rücksicht zu nehmen,
soweit dies in ärztlicher, pflegerischer und betrieblicher Hinsicht
erforderlich und möglich ist.
Welche Pflichten habe ich im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung?
Die Patienten haben nach Möglichkeit zu einem erfolgreichen Verlauf
der Behandlung beizutragen. Sie haben insbesondere
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den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung erforderlichen
Auskünfte über bereits erfolgte oder vorgesehene Massnahmen
zu erteilen.
-
die Regeln des Hauses zu befolgen
-
auf Mitpatienten sowie das Personal Rücksicht zu nehmen
-
zu einer klaren Verständigung mit dem Personal beizutragen
Welche Rechte habe ich im Zusammenhang mit der Beendigung einer ambulanten
Behandlung?
Grundsätzlich hat jeder Patient, welcher sich freiwillig in ambulanter
Behandlung befinden, jederzeit das Recht, diese zu beenden oder sich eine
andere ambulante Behandlung zu organisieren.
Bestehen Patienten entgegen fachlichem Rat und nach erfolgter Aufklärung
über Risiken und mögliche Folgen auf der Beendigung der ambulanten
Behandlung, so haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Wenn sie
die Unterschrift verweigern, wird ein entsprechender Vermerk in die Behandlungsdokumentation
aufgenommen.
Wann kann ich Einsicht in meine Krankengeschichte verlangen? Wann eine
Herausgabe?
Die Ärzte haben Patienten auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden
Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern. Die
Patienten können die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verlangen.
Die Einsichtsnahme ist unentgeltlich. Die Behandlungsunterlagen werden
in der Regel in Kopie herausgegeben. Für die Anfertigung der Kopie
kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.
Das Einsichts- und Herausgaberecht gilt nicht
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für persönliche Aufzeichnungen der Ärzte, die nicht
Bestandteil der eigentlichen Behandlungsdokumentation sind
-
für Daten betreffend Drittpersonen, wenn deren schützenswerte
Interessen vorgehen (z.B. Einweisungszeugnisse, Akten von anderen
Institutionen, fremdanamnestische Angaben usw.).
Muss ich zu jeder Behandlung meine Einwilligung geben?
Grundsätzlich gilt: Die Ärzte dürfen eine Massnahme nur
durchführen, wenn der Patient nach vorgängiger Aufklärung
eingewilligt hat. In Notfällen wird die Zustimmung vermutet, wenn
die Massnahme dringlich und unerlässlich ist, um eine unmittelbare
und schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten
abzuwenden, und wenn keine entgegenstehende Meinungsäusserung bekannt
ist. Die Aufklärung ist nachzuholen, sobald die Umstände dies
erlauben.
Muss das medizinische Personal in der ambulanten Behandlung auf eine Patientenverfügung
Rücksicht nehmen?
Da die ambulante Behandlung in der Regel auf Freiwilligkeit von Patientinnen
und Patienten basiert, wird dem Wunsch nach individueller Betreuung (allenfalls
mit einer Patientenverfügung) sicher Rechnung getragen.
Was ist eine ambulante Weisung?
Es ist möglich, dass eine vorsorgliche (ärztliche) FFE in der
Klinik in eine regierungsstatthalterliche stationäre FFE-Massnahme
umgewandelt wird, da eine längerfristige stationäre Behandlung
als notwendig erachtet wird. Diese kann auch, wenn nach dem stationären
Aufenthalt eine ambulante Behandlung unerlässlich ist und angenommen
wird, dass sich der Patient dieser entziehen würde, in eine regierungsstatthalterliche
ambulante Weisung umgewandelt werden.
Innerhalb dieser Weisung kann Patienten vorgeschrieben werden, in bestimmten
Institutionen zu wohnen, zu arbeiten und/oder sich psychiatrisch behandeln
zu lassen. Diese Weisungen werden jährlich überprüft, wobei
jede behandelnde oder betreuende Institution eine Empfehlung bezüglich
Weiterführung oder Aufhebung der ambulanten Weisung abzugeben hat.
Der Entscheid wird aufgrund der Empfehlungen vom Regierungsstatthalteramt
gefällt. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen Einspruch erhoben
werden. Die Einsprachebedingungen und die Adresse, an welche die Einsprache
zu richten ist, befinden sich auf der jeweiligen Weisungsverfügung.
Gegen jede neue Verfügung des Regierungsstatthalteramtes, z.B. einer
Verlegung von einer Klinik in ein Wohnheim, besteht wieder ein Rekursrecht
gegen diese.
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