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Ambulante Behandlung


Wie wird die Behandlungsdokumentation (Krankengeschichte KG) aufbewahrt?

Die Behandlungsdokumentationen werden so lange aufbewahrt, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.

Während mindestens zwanzig Jahren aufzubewahren sind:

  • Behandlungsdokumentation von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren

  • den Geburtsverlauf betreffende Behandlungsdokumentationen

Für Behandlungsdokumentationen, die über Behandlungen erstellt werden, deren Risiken sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erst spät zeigen, ist eine angemessene längere Aufbewahrungsfrist vorzusehen.


Elektronische Datenbearbeitung durch Dritte

Werden zur elektronischen Datenverarbeitung Personen oder Organisationen beigezogen, die nicht der Institution angehören, so muss die Institution mit den beauftragten Personen und Organisationen einen schriftlichen Vertrag über die Datenbearbeitung abschliessen. Der Vertrag muss insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Umfang der Datenbearbeitung

  • Bestimmungen über die Schweigepflicht

  • Auflagen und Vereinbarungen betreffend Datensicherheit und Datenschutz


Welche Rechte habe ich als PatientIn im Bezug auf Aufklärung?

Die Ärzte haben die Patienten im Rahmen ihrer Zuständigkeit vollständig, angemessen und verständlich aufzuklären.

Dies betrifft insbesondere:

  • den Gesundheitszustand des Patienten und im Rahmen der Zuständigkeit der Fachperson die entsprechende Diagnose

  • den Gegenstand, die Modalitäten, den Zweck, die Risiken, die Vor- und Nachteile und die Kosten der beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen.

  • die Behandlungsalternativen

Die Aufklärung hat mit der gebotenen Schonung zu erfolgen, wenn vorauszusehen ist, dass sie den Patienten übermässig belastet oder den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst. Sie kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. Die Patienten sind in diesem Fall aufzuklären, sobald es ihr Zustand erlaubt.


Welche allgemeinen Informationen muss ich erhalten?

Patienten sind bei Eintritt in die Institution über ihre Rechte und Pflichten durch eine schriftliche, allgemein verständliche Wegleitung zu informieren.
Die Wegleitung enthält insbesondere Hinweise über

  • die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen

  • die Patientenberatungsstellen

  • die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsdokumentation sowie über das Recht auf Einsichtsnahme und Herausgabe derselben.

Zusammen mit der Wegleitung sind den Patienten Informationen über die Organisation der Institution, den Tagesablauf sowie die Regeln der Institution zu erteilen.


Welche Rechte habe ich im Bezug auf Privatsphäre und persönliche Wünsche?

Die Privatsphäre der Patienten ist zu wahren. Auf die Wünsche der Patienten, ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Angehörigen und ihnen nahe stehenden Personen ist angemessen Rücksicht zu nehmen, soweit dies in ärztlicher, pflegerischer und betrieblicher Hinsicht erforderlich und möglich ist.


Welche Pflichten habe ich im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung?

Die Patienten haben nach Möglichkeit zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizutragen. Sie haben insbesondere

  • den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung erforderlichen Auskünfte über bereits erfolgte oder vorgesehene Massnahmen zu erteilen.

  • die Regeln des Hauses zu befolgen

  • auf Mitpatienten sowie das Personal Rücksicht zu nehmen

  • zu einer klaren Verständigung mit dem Personal beizutragen


Welche Rechte habe ich im Zusammenhang mit der Beendigung einer ambulanten Behandlung?

Grundsätzlich hat jeder Patient, welcher sich freiwillig in ambulanter Behandlung befinden, jederzeit das Recht, diese zu beenden oder sich eine andere ambulante Behandlung zu organisieren.

Bestehen Patienten entgegen fachlichem Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf der Beendigung der ambulanten Behandlung, so haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Wenn sie die Unterschrift verweigern, wird ein entsprechender Vermerk in die Behandlungsdokumentation aufgenommen.


Wann kann ich Einsicht in meine Krankengeschichte verlangen? Wann eine Herausgabe?

Die Ärzte haben Patienten auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern. Die Patienten können die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verlangen.

Die Einsichtsnahme ist unentgeltlich. Die Behandlungsunterlagen werden in der Regel in Kopie herausgegeben. Für die Anfertigung der Kopie kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

Das Einsichts- und Herausgaberecht gilt nicht

  • für persönliche Aufzeichnungen der Ärzte, die nicht Bestandteil der eigentlichen Behandlungsdokumentation sind

  • für Daten betreffend Drittpersonen, wenn deren schützenswerte Interessen vorgehen (z.B. Einweisungszeugnisse, Akten von anderen Institutionen, fremdanamnestische Angaben usw.).


Muss ich zu jeder Behandlung meine Einwilligung geben?

Grundsätzlich gilt: Die Ärzte dürfen eine Massnahme nur durchführen, wenn der Patient nach vorgängiger Aufklärung eingewilligt hat. In Notfällen wird die Zustimmung vermutet, wenn die Massnahme dringlich und unerlässlich ist, um eine unmittelbare und schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten abzuwenden, und wenn keine entgegenstehende Meinungsäusserung bekannt ist. Die Aufklärung ist nachzuholen, sobald die Umstände dies erlauben.


Muss das medizinische Personal in der ambulanten Behandlung auf eine Patientenverfügung Rücksicht nehmen?

Da die ambulante Behandlung in der Regel auf Freiwilligkeit von Patientinnen und Patienten basiert, wird dem Wunsch nach individueller Betreuung (allenfalls mit einer Patientenverfügung) sicher Rechnung getragen.


Was ist eine ambulante Weisung?

Es ist möglich, dass eine vorsorgliche (ärztliche) FFE in der Klinik in eine regierungsstatthalterliche stationäre FFE-Massnahme umgewandelt wird, da eine längerfristige stationäre Behandlung als notwendig erachtet wird. Diese kann auch, wenn nach dem stationären Aufenthalt eine ambulante Behandlung unerlässlich ist und angenommen wird, dass sich der Patient dieser entziehen würde, in eine regierungsstatthalterliche ambulante Weisung umgewandelt werden.

Innerhalb dieser Weisung kann Patienten vorgeschrieben werden, in bestimmten Institutionen zu wohnen, zu arbeiten und/oder sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Diese Weisungen werden jährlich überprüft, wobei jede behandelnde oder betreuende Institution eine Empfehlung bezüglich Weiterführung oder Aufhebung der ambulanten Weisung abzugeben hat.

Der Entscheid wird aufgrund der Empfehlungen vom Regierungsstatthalteramt gefällt. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen Einspruch erhoben werden. Die Einsprachebedingungen und die Adresse, an welche die Einsprache zu richten ist, befinden sich auf der jeweiligen Weisungsverfügung.

Gegen jede neue Verfügung des Regierungsstatthalteramtes, z.B. einer Verlegung von einer Klinik in ein Wohnheim, besteht wieder ein Rekursrecht gegen diese.