Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV
Was sind Eingliederungsmassnahmen?
Massnahmen zur dauernden und wesentlichen Verbesserung der Erwerbstätigkeit
Damit behinderte Personen weiterhin erwerbstätig oder in ihrem bisherigen
Arbeitsbereich tätig bleiben können, werden sie von der IV mit
verschiedenen Eingliederungsmassnahmen unterstützt.
Die Eingliederungsmassnahmen der IV:
1. Medizinische Massnahmen
2. Integrationsmassnahmen
3. Berufliche Massnahmen
4. Hilfsmittel
5. Taggelder und Reisekostenvergütung als zusätzliche Leistungen
1. Medizinische Massnahmen
Keine Heilbehandlungen bei erworbenen Leiden. Die IV unterscheidet bei
den medizinischen Massnahmen zwischen angeborenen Leiden und solchen,
die eine Folge von Krankheit oder Unfall sind. Die IV übernimmt alle
zur Behandlung der anerkannten Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen
Massnahmen. Zudem übernimmt sie einige wenige Behandlungen von erworbenen
Leiden.
Diese medizinischen Massnahmen können von der IV jedoch nur bis zum
Erreichen des 20. Altersjahres erbracht werden. Die IV kennt keine Selbstbehalte
Anders als die Krankenkassen übernimmt die IV die vollen Kosten ohne
Selbstbehalte oder Franchisen.
2. Integrationsmassnahmen
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Durch sozialberufliche
Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen sollen insbesondere bei
psychisch behinderten Versicherten die Voraussetzungen geschaffen werden,
dass berufliche Massnahmen im Hinblick auf eine Eingliederung in die freie
Wirtschaft ermöglicht werden. Eine versicherte Person hat Anspruch
auf Integrationsmassnahmen höchstens einmal während eines Jahres.
3. Berufliche Massnahmen
Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Beiträge an Ausbildungen.
Die berufliche Eingliederung behinderter Personen ist ein zentrales Ziel
der IV. Deshalb erbringt sie auf diesem Gebiet umfangreiche Leistungen:
Fachleute der IV-Stellen bieten selbst Dienstleistungen in der Berufsberatung
und in der Arbeitsvermittlung an; ausserdem übernimmt die IV Kosten
für die berufliche Ausbildung oder Umschulung.
Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung übernimmt die IV die Kosten,
welche Versicherten aufgrund ihrer Invalidität zusätzlich entstehen.
Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung zählen: die Berufs- oder Anlehre,
der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule, eine Ausbildung für
Tätigkeiten im Haushalt und die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit
oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Die IV übernimmt die Kosten für die Umschulung, wenn Versicherte
wegen eines bleibenden Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit
nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Umständen ausführen
können. Dazu gehören auch Kosten für Verpflegung, Unterkunft
und Reise. Ist beispielsweise ein gelernter Maurer nach einem Sturz nicht
mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben, kann eine Umschulung zum
Hochbauzeichner sinnvoll sein. Die IV übernimmt dafür die Kosten.
Weil der Maurer in dieser Zeit nur einen Lehrlingslohn erhält, richtet
die IV ihm während der Umschulung zusätzlich ein Taggeld aus.
Nach der Ausbildung hilft ihm die IV, wenn nötig, bei der Arbeitsvermittlung.
Dabei besteht die Möglichkeit, dem Arbeitgebenden während längstens
einem halben Jahr einen Einarbeitungszuschuss zu gewähren. Zudem
kann die Versicherung eine Entschädigung ausrichten, wenn eine vermittelte
Person während eines Jahres mehr als 15 Tage krankheitsbedingt fehlt.
Unter Umständen gewährt die IV auch Kredite in Form von Kapitalhilfen,
wenn behinderte Personen sich selbstständig machen möchten oder
wenn betriebliche Umstellungen aufgrund der Invalidität nötig
werden.
4. Hilfsmittel
Für Beruf und Alltag. Behinderte Versicherte haben einerseits Anspruch
auf Hilfsmittel, die sie benötigen, um weiter erwerbstätig oder
in ihrem angestammten Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig bleiben
zu können. Anderseits haben sie auch Anspruch auf Hilfsmittel, die
sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbstständig
und unabhängig zu bewältigen.
5. Zusätzliche Leistungen
Taggelder und Reisekosten. Taggelder und Reisekosten ergänzen die
Eingliederungsmassnahmen. Taggelder sollen den Lebensunterhalt der Versicherten
und ihrer Familie während der Eingliederung sicherstellen. Die IV
zahlt auch Taggelder während Wartezeiten, bevor Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt werden. Anspruch auf Taggelder haben Versicherte erst,
wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.
Wenn trotz Taggeld das Einkommen nicht ausreicht, besteht ein Anspruch
auf Ergänzungsleistungen, vorausgesetzt, das Taggeld wird während
mindestens sechs Monaten ausbezahlt.
Wenn für die Eingliederungsmassnahmen Fahrten notwendig sind, übernimmt
die IV in der Regel die Kosten für den Transport mit öffentlichen
Verkehrsmitteln.
Quelle:
http://www.ahv-iv.info/iv/index.html?lang=de,
Webseite der Schweizerischen Invalidenversicherung
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