Berufstätigkeit
Was muss in meinem Arbeitsvertrag vorhanden sein?
Die wichtigsten Punkte für jeden Arbeitsvertrag:
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Arbeitszeit pro Woche
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Höhe des Lohns: Nach Möglichkeit Monatslohn festlegen
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Stunden- oder Taglöhne sind bei Absenzen unvorteilhaft
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13. Monatslohn: Das Gesetz sieht keinen 13. Monatslohn vor, deshalb
muss er unbedingt vertraglich vereinbart werden. Möglichst keine
unbestimmten Begriffe wie "Gratifikation" im Vertrag.
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Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall: Wenn immer möglich
sollte vom Betrieb eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden.
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Teuerungsausgleich: Das Gesetz sieht keinen Teuerungsausgleich vor.
Wenn im Vertrag dazu nichts vereinbart ist, besteht kein Anspruch
auf eine Teuerungszulage.
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Ferienanspruch: Sofern nichts anderes abgemacht wird, gilt das gesetzliche
Minimum von vier Wochen.
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Länge der Kündigungsfrist: Im Gesetz sind nur die Mindestkündigungsfristen
festgelegt; längere Kündigungsfristen müssen per Vertrag
vereinbart werden. Siehe vor Eintritt
der Arbeitslosigkeit.
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Konkurrenzverbotsklausel vermeiden: Ohne ein vertragliches Konkurrenzverbot
ist jeder Arbeitnehmer nach Vertragsende bei der Stellensuche frei;
ein Konkurrenzverbot schränkt ihn in seinem beruflichen Fortkommen
stark ein.
Krankentaggeld-Versicherungen
Die Krankentaggeld-Versicherungen der Arbeitgeber sind freiwillig.
Für die Angestellten ist das Vorhandensein einer Krankentaggeld-Versicherung
sehr vorteilhaft. Denn Lohnausfall bei längeren Krankheiten ist das
grösste Risiko eines Beschäftigten. Die Prämien der Krankentaggeld-Versicherungen
werden - meistens - von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte
bezahlt.
In der Police der Krankentaggeld-Versicherung sind die Ansprüche
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall genau umschrieben.
Der Arbeitgeber muss über die Versicherungsbedingungen Auskunft erteilen.
Die meisten Krankentaggeld-Policen sichern eine Lohnfortzahlung von 80
Prozent für 720 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 900 Tagen. Von
den Zahlungen der Krankentaggeld-Versicherungen müssen keine Sozialversicherungsbeiträge
abgezogen werden.
Der Arbeitgeber ist von seiner Lohnfortzahlungspflicht (s. Krankheit
und Unfall) nur dann entbunden, wenn die Krankentaggeld-Versicherung auch
wirklich zahlt. Erkrankt der Arbeitnehmer an einer vorbestehenden Krankheit,
die von der Versicherung beim Abschluss mit einem Vorbehalt belegt worden
ist, bleibt der Anspruch der Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber
bestehen. Dauert eine Krankheit sehr lange, stellt sich die Frage, ob
IV-Renten oder Renten der Pensionskassen vom Krankentaggeld abzuziehen
sind. Meistens wird eine Anrechnung in den Versicherungsbedingungen der
jeweiligen Krankentaggeld-Versicherung vorgeschrieben. Pensionskassen
ihrerseits schieben den Beginn ihrer Leistungen bis zum Ablauf der Taggeldzahlungen
hinaus.
Je nach Versicherung unterschiedlich geregelt ist auch der Fall der Teilarbeitsunfähigkeit.
Manche Versicherungen kennen noch eine Verdoppelung der Anzahl Taggelder,
wenn die Arbeitnehmerin nur zu 50% arbeitsunfähig ist. Die Tendenz
geht aber eher dahin, dass es bei 720 Taggeldern bleibt, egal ob die Arbeitsunfähigkeit
50% oder 100% beträgt. Auskunft über solche Fragen geben die
allgemeinen Versicherungsbedingungen, die beim Arbeitgeber oder bei der
Versicherung angefordert werden können.
Allgemeiner Versicherungsschutz
Berufs-Unfallversicherung
Alle Beschäftigten, selbst solche, die nur einer geringen Teilzeitbeschäftigung
nachgehen, sind gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert.
Abschliessen und bezahlen muss diese Versicherung der Arbeitgeber.
Nichtberufsunfallversicherung
Wer mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt
ist, ist auch für Unfälle in der Freizeit versichert. Abgesichert
sind auch Arbeitslose, die Taggelder bei der Arbeitslosenversicherung
beziehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Auslandaufenthalte.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann Arbeitnehmer
vom Lohn abgezogen werden. Wer verunfallt ist, kann davon ausgehen, sämtliche
Heilungskosten bei Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktikern, Masseuren,
Heilgymnasten, Physiotherapeuten und bei Pflegepersonal bezahlt zu bekommen.
Die Unfallversicherung kommt auch für Arzneimittel und Laboranalysen
auf. Gedeckt werden ausschliessliche die Kosten des Spitalaufenthaltes
in der allgemeinen Abteilung. Wer einen Unfall erlitten hat, muss keine
Franchise oder Kostenbeteiligungen übernehmen. Versicherte haben
freie Arzt- und Spitalwahl.
Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung
Wer in einem Arbeitsverhältnis angestellt ist, hat jederzeit ein
Recht auf ein Zeugnis. Das Zeugnis muss Aussagen enthalten über Leistung
und Verhalten, und zwar in einer objektiven und fairen Art und Weise.
Grundsätzlich gilt: Jeder Angestellte kann wählen, ob er ein
Arbeitszeugnis oder nur eine Arbeitsbestätigung will. Eine Arbeitsbestätigung
enthält lediglich den Namen des Beschäftigten, seine Stellung
und Funktion im Unternehmen sowie Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses.
Ein Arbeitszeugnis muss darüber hinaus die wichtigsten Aufgaben aufzählen,
die übertragenen Verantwortungen erwähnen und auf allenfalls
erfolgte Beförderungen hinweisen. Von grosser Bedeutung ist die Beurteilung
der Arbeitsleistung seitens des Arbeitgebers sowie ein Hinweis auf selbständiges
Erledigen der aufgetragenen Arbeiten. Neben der Beschreibung der Leistungen
sind Angaben des Arbeitgebers über das Verhalten am Arbeitsplatz
und gegenüber Mitarbeitern sowie Kunden obligatorisch. Es ist fakultativ,
den Grund der Vertragsauflösung sowie einen Hinweis auf eine mögliche
Wiedereinstellung zu nennen. Das Arbeitszeugnis sollte von einem unterschriftsberechtigten
Mitglied des Kaders unterzeichnet werden.
Arbeitszeugnisse können sowohl codiert wie auch nicht codiert formuliert
werden. Die Form des Arbeitszeugnisses sollte erwähnt sein („Unsere
Firma bekennt sich zur Abfassung uncodierter, transparenter Zeugnisaussagen“).
Wer einen Vertrag mit einer Temporärfirma hat, hat ebenfalls Anspruch
auf die Ausstellung eines Zeugnisses. Dazu verpflichtet ist die Temporärfirma,
nicht etwa der Einsatzbetrieb.
Sinn des Arbeitszeugnisses ist es, den ArbeitnehmerInnen das wirtschaftliche
Fortkommen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erleichtern.
Aus diesem Grund sollte nicht nur am Ende eines Arbeitsverhältnisses
ans Zeugnis gedacht werden. Gute Zwischenzeugnisse können spätere
schlechte Zeugnisse entkräften.
Aushilfs- und Gelegenheitsarbeit (Temporär)
Bei der Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit werden für einzelne kurze
Arbeitseinsätze jeweils neue Arbeitsverträge abgeschlossen.
Diese Arbeitsverträge sind befristet. Sie enden ohne Kündigung
und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen mit dem Ablauf der vereinbarten
Einsatzzeit. Einen Anspruch auf weitere Einsätze gibt es bei diesen
Verträgen nicht. Wegen der kurzen Vertragsdauer entfällt auch
meistens der Schutz im Krankheitsfall.
Teilzeitarbeit
Wer Teilzeit arbeitet, hat die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitende.
Auch sie haben Anspruch auf Ferien, Freizeit, auf Lohn bei Krankheit usw.
im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.
Wer im Jahr nicht mindestens CHF 19'890.- verdient (Stand 2010), bezahlt
keine Pensionskassenbeiträge, ist demnach bei der Pensionskasse auch
nicht gegen das Risiko einer Invalidität versichert und bildet kein
Alterskapital der 2. Säule (ab 25. Altersjahr). Auch bei der AHV
wird sich die Teilzeitarbeit dereinst im Alter in Form von niedrigeren
Renten niederschlagen.
Arbeit auf Abruf
Dieser Arbeitsvertrag ist für die Arbeitnehmenden mit vielen Nachteilen
verbunden. Es besteht häufig kein Anspruch auf eine Beschäftigung.
Am negativsten fällt ins Gewicht, dass man nie im Voraus weiss, wie
viel man am Ende des Monats im Portemonnaie hat. Deshalb gilt: Wenn immer
möglich sollten nur Arbeitsverträge mit einer bestimmten Mindeststundenzahl
pro Woche – und damit einem voraussehbaren Verdienst – abgeschlossen
werden.
Krankheit und Unfall
Wer wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten kann, hat trotzdem für
eine gewisse Zeit Anspruch auf Lohn. Wie lange jemand auf den Lohn zählen
kann, ist unterschiedlich. Anspruch auf Lohn bei Krankheit hat, wer mehr
als drei Monate beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat oder für
länger als drei Monate eingestellt worden ist. Während mindestens
drei Wochen pro Jahr muss dann bei Krankheit das Gehalt weiter bezahlt
werden. Fürs erste Dienstjahr schreibt das Gesetz drei Wochen vor,
für die übrigen Dienstjahre spricht es von einer angemessenen
längeren Zeit (diese ist regional verschieden).
Weitere Informationen zu Arbeitsrecht, Arbeitslosigkeit, Krankentaggeld-Versicherung
usw. unter http://syndikat.ch/navi6/.
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