Arbeitslosigkeit / RAV
Bin ich gegen Arbeitslosigkeit versichert?
In der Schweiz sind praktisch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Versicherungspflicht
deckt sich weitgehend mit jener in der AHV. Nicht automatisch versichert
sind selbständig erwerbende Personen.
Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE)?
Das Recht auf ALE hängt von 7 Anspruchsvoraussetzungen ab:
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Arbeitslos
Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls
versichert, wenn sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit-
oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig: Sie
gelten erst dann als arbeitslos, wenn sie sich bei Ihrer Wohngemeinde
(oder bei der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle
[RAV]) persönlich gemeldet haben.
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Lohneinbusse / Arbeitsausfall
Sie müssen einen Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und eine Lohneinbusse
aufweisen.
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Wohnen in der Schweiz
Ihre Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch auf Entschädigung
keine Rolle. Sie müssen aber in der Schweiz wohnen (Ausländerinnen
und Ausländer müssen eine gültige Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung haben).
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Erwerbsalter
Sie müssen im Erwerbsalter stehen (Ende der obligatorischen Schulzeit
bis zu Beginn des ordentlichen AHV-Alters [Frauen 64. Altersjahre,
Männer 65. Altersjahre]).
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Beitragszeit
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Erstanmeldung
mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, das heisst, als Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer gearbeitet haben. Es existieren noch weitere Bestimmungen
für spezielle Arbeitsverhältnisse. Diese können Sie
bei Ihrem Sozialdienst erfragen.
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Vermittlungsfähig
Sie müssen vermittlungsfähig sein. Vermittlungsfähig
bedeutet, Sie sind bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare
Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
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Kontrollvorschriften
Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich
am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen.
Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen.
Welche Pflichten muss ich beachten?
Sie sind verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung
ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Dies bedeutet:
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Sie müssen sich gezielt, in der Regel in Form einer ordentlichen
Bewerbung, um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch
ausserhalb des bisherigen Berufes. Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter
Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) dienen nur als Ergänzung.
Sie haben ihre Bemühungen über ihre Stellensuche gegenüber
dem RAV monatlich nachzuweisen.
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Sie müssen eine zumutbare Stelle annehmen.
Zudem sind Sie verpflichtet, jegliche Änderung im Zusammenhang mit
ihrem ALE-Anspruch Ihren Vollzugsstellen mitzuteilen. Das kann sein: Erzielung
eines Zwischenverdienstes, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit,
Krankheit oder Unfall usw.
Wann ist eine Arbeit zumutbar / unzumutbar?
Im Allgemeinen haben Sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen, um die Arbeitslosenkasse
möglichst wenig zu belasten. Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn
sie
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nicht den üblichen Arbeitsbedingungen für die betreffende
Stelle entspricht.
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Ihre Eignung und die zuvor von Ihnen ausgeübte Arbeit nicht
angemessen berücksichtigt.
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nicht Ihren persönlichen Bedingungen entspricht (Alter, Gesundheit,
familiäre Situation).
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einen Arbeitsweg von über 4 Stunden täglich bedingt.
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in beträchtlichem Mass die Rückkehr in Ihren Beruf gefährdet,
falls diese Aussicht in einer vernünftigen Frist besteht.
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einen Lohn einbringt, der unter Ihrer Arbeitslosenentschädigung
liegt, ausser wenn Sie wegen eines Übergangverdienstes Zusatzentschädigungen
erhalten.
Wie hoch ist mein Taggeld?
Als Basis für die Auszahlung gilt der so genannte versicherte Verdienst.
Dieser wird von der Arbeitslosenkasse normalerweise aufgrund der Einkommen
der letzten 6 Monate festgesetzt. Aus dem versicherten Verdienst wird
ein Taggeld berechnet, das je nach persönlichen Verhältnissen
70% oder 80% des versicherten Verdienstes beträgt. Sie erhalten pro
Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je
nach Monat unterschiedlich ist, schwankt dementsprechend auch die monatlich
ausbezahlte ALE. Sie erhalten eine ALE in der Höhe von 80% des versicherten
Verdienstes,
In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe
von 70% des versicherten Verdienstes. Von der ALE sind die sozialversicherungsrechtlichen
Beiträge (AHV/IV/EO, NBU, berufliche Vorsorge) und bei ausländischen
Staatsangehörigen eventuell die Quellensteuern in Abzug zu bringen.
Sofern Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kinder haben, haben Sie
Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen.
Wie viele Taggelder kann ich beziehen?
Wie im Gesetz über die Arbeitslosenversicherung festgeschrieben,
kann die Höchstdauer für den Leistungsbezug zwei Jahre betragen.
Stichtag für den Beginn dieser 2jährigen Rahmenfrist für
den Leistungsbezug ist der erste Tag, an dem sie alle Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen. Sie haben Anspruch auf höchstens
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400 Taggelder, wenn Sie in den letzten 2 Jahren vor diesem Stichtag
während mindestens 12 Monaten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
tätig waren.
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520 Taggelder, wenn Sie in den letzten 2 Jahren vor diesem Stichtag
während mindestens 18 Monaten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
tätig waren und das 55. Altersjahr zurückgelegt haben; zusätzliche
120 Taggelder erhalten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 4 Jahre
vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind.
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520 Taggelder, wenn Sie in den letzten 2 Jahren vor diesem Stichtag
während mindestens 18 Monaten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
tätig waren und eine Rente der IV oder Suva beziehen oder eine
solche beantragt haben und der Antrag nicht aussichtslos erscheint.
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Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder haben Sie, wenn Sie innerhalb
der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos
geworden sind.
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260 Taggelder, gemäss speziellen Bedingungen für Erziehungsberechtigte.
Wann wird die Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt?
Die Arbeitslosenkasse (ALK) zahlt die Taggelder für jeden Monat
in der Regel im Laufe des folgenden Monats aus. Sie erhalten eine schriftliche
Abrechnung. Für eine möglichst rasche Auszahlung der Taggelder
ist es wichtig, dass Sie der ALK sämtliche erforderlichen Unterlagen
sobald als möglich einreichen.
Was sind Einstelltage?
Wenn Sie Ihren Verpflichtungen gegenüber dem RAV nicht nachkommen,
wird Ihre Arbeitslosenentschädigung vorübergehend eingestellt.
Sie erhalten also während dieser Zeit keine Taggelder.
Dies ist namentlich der Fall, wenn Sie
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durch eigenes Verschulden arbeitslos sind
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sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen
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die Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgen, namentlich
eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen, oder eine arbeitsmarktliche
Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder abbrechen,
oder die Massnahme beeinträchtigen oder verunmöglichen.
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Ihre Wahrheits- und Meldepflichten verletzen
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zu Unrecht ALE erwirken (Versuch genügt)
Die Einstellungszeit kann 1 – 60 Tage betragen, je nach Schwere
des Fehlverhaltens.
Was sind Wartetage?
Der Anspruch auf ALE beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen
Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Diese allgemeine
Wartezeit gilt nur für Personen, deren versicherter Verdienst aus
einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 3'000.– übersteigt. Bei
Teilzeitbeschäftigung vermindert sich dieser Betrag im Verhältnis
zum Beschäftigungsgrad. Zusätzlich haben Sie in gewissen Fällen
zu der allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen 1, 5 oder 120 besondere Wartetage
zu bestehen.
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1 Tag, wenn Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit eine Saisontätigkeit
oder eine Tätigkeit in einem Beruf ausgeübt haben, in dem
häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind.
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5 Tage, wenn Sie namentlich wegen Ausbildung, langandauernder Krankheit,
Mutterschaft, Unfall, Invalidität oder Tod des Ehegatten oder
der Ehegattin, Trennung, Ehescheidung, Aufenthalt in einer schweizerischen
Anstalt, Rückkehr nach einem Arbeitsaufenthalt ausserhalb eines
EU/EFTA-Staates von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
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120 Tage, wenn Sie weniger als 25 Jahre alt sind, keine Unterhaltspflichten
gegenüber Kindern haben, über keinen Berufsabschluss verfügen
und wegen Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit sind.
Als Wartetage gelten nur diejenigen Tage, an denen Sie sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Wie erhebe ich Einsprache?
Jede Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche Ihnen
sagt, innert welcher Frist und bei welcher Stelle Sie Einsprache erheben
können. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Geben Sie an,
wieso Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind (Begründung)
und welchen Entscheid Sie wünschen (Begehren). Der Einsprache legen
Sie die Verfügung, die Sie anfechten wollen, sowie allfällige
Beweismittel bei. Das Einspracheverfahren ist kostenlos und endet mit
einem Einspracheentscheid. Wenn Sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden
sind, können Sie ihn beim kantonalen Versicherungsgericht mit einer
Beschwerde anfechten.
Was sind kontrollfreie Tage?
Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf
5 Tage "Kontrollferien" (1 Woche) zugute. Das sind Tage, während
denen sie von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind,
keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig
sein müssen.
Welche Leistungen erhalte ich, wenn ich wegen Krankheit oder Unfall die
Kontrollvorschriften nicht erfüllen kann?
Sie müssen dies Ihrem RAV unverzüglich melden. Bei Krankheit
besteht ein Anspruch auf ALE nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sind die Taggelder
auf 44 beschränkt. Bei Unfall erhalten Sie noch während 2 Tagen
Leistungen von der ALV. Ab dem dritten Tag erhalten Sie Taggelder von
der Suva.
Wiedereingliederungsmassnahmen
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, erfüllen
Sie grundsätzlich auch die Bedingungen zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen
Massnahmen. Diese Wiedereingliederungsmassnahmen sollen Ihnen helfen,
auf dem Arbeitsmarkt schneller eine dauerhafte Anstellung zu finden.
Einige Bsp: von Wiedereingliederungsmassnahmen:
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Kurse
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Ausbildungspraktikum
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Ausbildungszuschüsse
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Teilnahme in einer Übungsfirma
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Einarbeitungszuschüsse
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Motivationsseminar
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Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung
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Berufspraktikum
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Spezielle Massnahmen bei Massenentlassungen
Zwischenverdienst
Der Zwischenverdienst ist eine Übergangslösung. Sie suchen
weiter nach einer Stelle, verrichten aber vorübergehend eine Arbeit,
welche nicht eigentlich Ihrem Wunsch entspricht.
Die Arbeitslosenversicherung kompensiert Ihren Minderverdienst im Vergleich
zu Ihrem früheren Einkommen, so dass Sie mit Ihrer Arbeit ein höheres
Einkommen erzielen, als wenn Sie Taggelder erhalten.
Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
Ist Ihnen Ihre Stelle gekündigt worden, so prüfen Sie zuerst,
ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Ist nichts anderes schriftlich
vereinbart und kein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so gelten die gesetzliche
Kündigungsfristen des Obligationenrechts:
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Während der Probezeit: 7 Tage auf einen beliebigen Tag
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Im ersten Dienstjahr: 1 Monat auf das Ende eines Monats
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Im 2. bis im 9. Dienstjahr: 2 Monate auf das Ende eines Monats
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Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate auf das Ende des Monats
Im Zweifelsfall sollten Sie Ihrem Arbeitgeber sofort per Einschreiben
erklären, dass Sie weiterarbeiten wollen.
Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit
Anmeldung bei der Gemeinde: Melden Sie sich frühzeitig, spätestens
jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der ALV beanspruchen,
persönlich bei der Gemeinde an.
Nehmen Sie zur Anmeldung die folgenden Unterlagen mit:
Weitere Informationen unter www.treffpunkt-arbeit.ch.
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